Kosten
Außergerichtlich
Ich muss Sie gem. § 49b BRAO darüber belehren, dass ich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG abrechne und sich diese nach dem Gegenstandswert berechnen. In umfangreicheren Angelegenheiten und im Bereich der Beratung besteht aber auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit mir zu vereinbaren. Scheuen Sie sich nicht nach den zu erwartenden Kosten zu fragen.
Gerichtlich
In gerichtlichen Verfahren muss nach den Gebühren des RVG abgerechnet werden. Diese richten sich nach dem sog. Streit- oder Gegenstandswert. Aber auch Mandanten, die keine Rechtschutzversicherung haben und sich einen Prozess so nicht leisten können, haben u. U. einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. In diesen Fällen übernimmt die Landeskasse die Gerichts- und Anwaltskosten für Sie. Fragen Sie einfach nach, ob bei Ihnen die Voraussetzungen dafür vorliegen.